Die Berufungsklägerin erhielt am ________ 2017 vom Ärzterat des H.________-Spitals die Zulassung zur Ausübung der Portalarzttätigkeit per ________ 2017 und die Parteien schlossen am ________ 2017 einen neuen Portalarztvertrag für den Standort H.________. Die Berufungsbeklagte kündigte den Arbeitsvertrag und damit auch die Führung der M.________praxis am ________ 2017 per Ende ________ 2018. Ab diesem Zeitpunkt verfügte die Berufungsklägerin über keine eigene Praxis mehr und bezog Taggelder der Arbeitslosenkasse. Per Ende ________ 2020 kündigte die Berufungsbeklagte auch den Portalarztvertrag für das H.________-Spital.