Insbesondere darf das Gericht keine Sachverhaltselemente erheben, für die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden (E. 7). Wer eine Vertragsverletzung aus einem Innominatkontrakt geltend macht, muss bei entsprechenden Bestreitungen der beklagten Partei ausreichend substantiieren, welche konkreten Pflichten sich aus dem Vertrag ergeben und in welchem Verhalten bzw. Unterlassen die Vertragsverletzung der Beklagten zu erblicken ist (E. 8). Erwägungen: I.