Substantiierungspflicht im vereinfachten Verfahren (Art. 247 Abs. 1 ZPO) Auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO). Die Anwendbarkeit von Art. 247 Abs. 1 ZPO ersetzt die Mitwirkungspflicht der Parteien nicht. Insbesondere darf das Gericht keine Sachverhaltselemente erheben, für die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden (E. 7).