Weder ist ihr entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden noch hat sie ein Begehren auf Parteientschädigung gestellt. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.