8. 8.1 Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet (pag. 149). Weder ist ihr entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden noch hat sie ein Begehren auf Parteientschädigung gestellt.