7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde eventualiter um Wiederherstellung des Termins der Schlichtungsverhandlung und des formellen Entscheidverfahrens. 7.2 Fristwiederherstellungsgesuche sind gemäss Art. 148 ZPO bei jener Instanz zu stellen, deren Frist der Gesuchsteller unbenutzt verstreichen liess. Das Obergericht ist nicht zuständig, das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch zu beurteilen. Auf das eventualiter gestellte Gesuch wird nicht eingetreten. V.