9 6.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass kein Vertragsschluss erfolgt sei und er deshalb keinen Verzugszins schulde (Ziff. 3 der Beschwerde, pag. 133). Da der Einwand der angeblich fehlenden übereinstimmenden Willenserklärung nicht zu hören ist (E. 6.3.1 oben), ist dieser Argumentation des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Inverzugsetzung durch die Mahnung nicht bewiesen sei (pag.