Da die Erwägung der Schlichtungsbehörde, dass der Beschwerdeführer weder die Bestellung, noch die Rechnung oder die Lieferung der Waren oder die nicht erfolgte Zahlung bestritten habe, nicht zu beanstanden ist, musste die Schlichtungsbehörde diesbezüglich auch keine Beweise abnehmen, zumal Zweifel an der Richtigkeit dieser nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen nicht erkennbar sind. Damit stösst die Kritik des Beschwerdeführers an der Aussagekraft der fraglichen Beweismittel ins Leere.