6.3.3 Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, dass keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen würden und kein Vertragsschluss erfolgt sei, sind damit neue und unzulässige Tatsachenbehauptungen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 6.3.4 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Aussagekraft der von der Beschwerdegegnerin im Schlichtungsverfahren eingereichten Beweismittel. Gegenstand des Beweises sind streitige Tatsachen (Art. 150 ZPO). Das Gericht kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.