Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung gegen ihn Rechtsvorschlag erhoben hat, nicht automatisch folgt, dass der Vertragsschluss im Zivilprozess als bestritten gilt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde erwog, dass der Beschwerdeführer weder die Bestellung noch die Rechnung und die Lieferung der Waren sowie die nicht erfolgte Zahlung bestritten habe. 6.3.3