Zur Begründung zitiert er aus seiner Stellungnahme an die Schlichtungsbehörde vom 7. September 2021 (pag. 133). 6.3.2 In der Stellungnahme vom 7. September 2021 an die Schlichtungsbehörde bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, nicht aber den Vertragsschluss und den Bestand der Forderung (pag. 23). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung gegen ihn Rechtsvorschlag erhoben hat, nicht automatisch folgt, dass der Vertragsschluss im Zivilprozess als bestritten gilt.