6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor und er bestreite auch die Übergabe der Waren. Da kein Vertrag zustande gekommen sei, schulde er auch keinen Verzugszins. Auch sei die Mahnung nicht bewiesen (Ziff. 2 ff. der Beschwerde, pag. 133 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Sachverhaltsfeststellung der Schlichtungsbehörde, wonach er die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestritten habe. Zur Begründung zitiert er aus seiner Stellungnahme an die Schlichtungsbehörde vom 7. September 2021 (pag.