Der Beschwerdeführer habe die Bestellung, die Lieferung der Waren gegen Rechnung, die Höhe der Rechnung und die nicht erfolgte Zahlung nicht bestritten (E. 11 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 123). Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag gemäss Art. 184 des Obligationenrechts (OR; SR 220) geschlossen worden. Der Kaufpreis betrage inklusive Versand und