Die Beschwerdegegnerin habe durch Urkunden und Parteivorträge glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegegner am 2. Februar 2021 im Online-Shop der Beschwerdegegnerin Produkte für insgesamt CHF 175.25 (inklusive Versand und Mehrwertsteuer) bestellt habe. Die Waren seien ihm am 4. Februar 2021 zugestellt und am 5. Februar 2021 in Rechnung gestellt worden mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Am 20. Mai 2021 habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemahnt. Der Beschwerdeführer habe die Bestellung, die Lieferung der Waren gegen Rechnung, die Höhe der Rechnung und die nicht erfolgte Zahlung nicht bestritten (E. 11 ff.