Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). 6.2 Die Schlichtungsbehörde erwog, dass der Beschwerdeführer an der Schlichtungsverhandlung säumig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe durch Urkunden und Parteivorträge glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegegner am 2. Februar 2021 im Online-Shop der Beschwerdegegnerin Produkte für insgesamt CHF 175.25 (inklusive Versand und Mehrwertsteuer) bestellt habe.