LEUENBERGER, a.a.O., N. 6a zu Art. 234 ZPO; ENGLER, in: Orell Füssli Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 234 ZPO). 5.2 Denn abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht darauf, Beanstandungen der Parteien zu prüfen (Urteil des BGer 5A_437/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nicht vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und ein jedenfalls offensichtlicher Mangel liegt insoweit nicht vor.