Die Möglichkeit, dass die klagende Partei das Rechtsbegehren im Verlauf des Schlichtungsverfahrens noch ändern könnte, steht dem jedenfalls nicht entgegen. 4.5.5 Da vorliegend eine Klageänderung zulässig war, war die Schlichtungsbehörde Oberland – entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (pag. 131) – örtlich und sachlich zuständig.