227 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich und die Klageänderung unter diesem Blickwinkel zulässig. 4.5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Schlichtungsbehörde bei Rechtsbegehren, zu deren Behandlung sie sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, einen Nichteintretensentscheid fällen darf (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.3 S. 55; 146 III 265 E. 4.2 S. 272 f.). Die Möglichkeit, dass die klagende Partei das Rechtsbegehren im Verlauf des Schlichtungsverfahrens noch ändern könnte, steht dem jedenfalls nicht entgegen.