Diese Regelung trägt auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach die Verfahrensart erst mit Beginn des förmlichen Verfahrens festgelegt wird (in der Regel mit der Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen Gericht; hier mit Eröffnung des Entscheidverfahrens durch die Schlichtungsbehörde). 4.5.3 Vorliegend geht aus dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine Klageänderung vorgenommen hat, bevor die Schlichtungsbehörde das Entscheidverfahren eröffnet hat. Demnach war die Einhaltung der Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO