227 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Damit steht der Umstand, dass das neue Rechtsbegehren nach einer anderen Verfahrensart als das bisherige zu beurteilen ist, einer Änderung des Rechtsbegehrens solange nicht entgegen, als die Schlichtungsbehörde das Entscheidverfahren nicht förmlich eröffnet hat. Diese Regelung trägt auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach die Verfahrensart erst mit Beginn des förmlichen Verfahrens festgelegt wird (in der Regel mit der Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen Gericht; hier mit Eröffnung des Entscheidverfahrens durch die Schlichtungsbehörde).