Solange die Schlichtungsbehörde das Entscheidverfahren nicht eröffnet hat, gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens indes nicht. Auch dies rechtfertigt es, im Schlichtungsverfahren jedenfalls bis zur Eröffnung des Entscheidverfahrens Änderungen der Rechtsbegehren unabhängig von der Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zuzulassen.