Unter den Voraussetzungen von Art. 212 ZPO kann die Schlichtungsbehörde das formlose Schlichtungsverfahren formell schliessen und ein förmliches Entscheidverfahren eröffnen. Im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 ZPO werden primär die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens angewendet (Urteil des BGer 4D_42/2021 vom 6. August 2021 E. 4.2). Solange die Schlichtungsbehörde das Entscheidverfahren nicht eröffnet hat, gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens indes nicht.