à ce stade-là.» Ist demnach selbst noch nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens (nach Ausstellung der Klagebewilligung) eine Klageänderung möglich, ohne dass die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gegeben wäre, folgt daraus zwangsläufig, dass dies auch im früheren Stadium des Schlichtungsverfahrens gelten muss. Es wäre widersprüchlich, wenn die Verfahrensart während des Schlichtungsverfahrens fixiert würde, dieses Fixierung aber für die Zeit zwischen Schlichtungsverfahren und Klageeinreichung wieder dahinfiele. 4.5.2 Unter den Voraussetzungen von Art.