227 ZPO, gemäss deren Auffassung Art. 227 ZPO im Schlichtungsverfahren analog anzuwenden sei, innerhalb des Schlichtungsverfahrens aber eine Änderung der Rechtsbegehren ohne Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 227 ZPO zulässig sei). Das Arbeitsgericht des Kantons Zürich erwog im Entscheid AN120007 vom 29. Mai 2012 (publ. in Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2012, S. 33) ebenfalls, dass für eine Änderung des Streitgegenstandes im Schlichtungsverfahren die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO nicht gelten würden.