Diese Auffassung wird unter anderem damit begründet, dass die Streitsache an der Schlichtungsverhandlung völlig frei zu erörtern sei, weswegen die Fixierung des Streitgegenstands erst am Ende des Verfahrens erfolgen solle (WINTER, a.a.O., S. 181). Insbesondere jene Lehrmeinungen, die eine Fixierung des Streitgegenstands erst am Ende des Schlichtungsverfahrens vertreten, sind in der Regel auch der Auffassung, dass eine Änderung des Streitgenstands im Schlichtungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO zulässig sei (AESCHLIMANN- DISLER/HEINZMANN, a.a.O., N. 9 zu Art. 202 ZPO; WILLISEGGER, a.a.