4.4.4 Das Obergericht des Kantons Zürich erwog im Entscheid RU110028-O/U vom 31. Januar 2012 E. 9, dass die Rechtsbegehren nicht bereits mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs, sondern erst am Schluss der Schlichtungsverhandlung fixiert werden. Das Arbeitsgericht des Kantons Zürich erwog im Entscheid AN120007 vom 29. Mai 2012, dass das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand erst mit der Ausstellung der Klagebewilligung fixiert würden (publ. in Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2012, S. 33).