5 Abs. 1 ZPO einer Änderung zustimmen, womit die freie Erörterung des Streitgegenstands trotz analoger Anwendung von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich bleibe (wobei die Lehrmeinungen nicht weiter auf den Umstand eingehen, dass nach Art. 227 Abs. 1 ZPO auch bei Zustimmung der Gegenseite die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart erforderlich ist). 4.4.4