2019, N. 6 zu Art. 202 ZPO, gemäss dem der sachliche Zusammenhang verlangt sei). Die Auffassung wird, nebst dem Hinweis auf die Fixierung des Streitgegenstands, auch damit begründet, dass der beklagten Partei eine beliebige Änderung des Streitgegenstands nicht aufgezwungen werden dürfe. Sie könne aber auch unter Anwendung von Art. 227