4.4 4.4.1 Wann die Fixierung des Streitgegenstands im Schlichtungsverfahrens stattfindet, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten: 4.4.2 Das Bundesgericht erwog, dass die Rechtshängigkeit und Fixierung des Prozessgegenstands mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs oder der Klage erfolge (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1). In einem anderen Entscheid erwog das Bundesgericht, dass die Verfahrensart erst bei Einreichung der Klage bestimmt werde (Urteil des BGer 4A_222/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.1.2). Es äusserte sich indes nicht abschliessend zur Frage der analogen Anwendung von Art.