227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b). Vorliegend ist die Frage zu beantworten, ob im Schlichtungsverfahren eine Klageänderung nur unter der Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig ist.