4 4.3.3 Freilich ist die Änderung des Streitgegenstands nach Eintritt der Fixierung an gewisse Voraussetzungen geknüpft (siehe Art. 227 Abs. 1, Art. 230 und Art. 317 Abs. 2 ZPO; BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2018, § 34 N. 146 f.). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b).