So wird ein Ausgleich zwischen dem Interesse einer möglichst beschleunigten Prozessführung (Rechtsfriedensziel) und dem Interesse an einer möglichst umfassenden Beurteilung der Sache (Rechtsschutzziel) gefunden. Das Rechtsschutzziel wird im Zivilprozessrecht relativ hoch gewichtet und die ZPO lässt auch nach Fixierung des Streitgegenstands noch Änderungen und Ergänzungen des Streitgegenstands zu.