Nicht jede dieser Wirkungen muss indes zur gleichen Zeit eintreten (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, 2010, S. 247). 4.3.2 Nach der Fixierung des Streitgegenstands kann die Klage nicht mehr beliebig geändert werden. So wird ein Ausgleich zwischen dem Interesse einer möglichst beschleunigten Prozessführung (Rechtsfriedensziel) und dem Interesse an einer möglichst umfassenden Beurteilung der Sache (Rechtsschutzziel) gefunden.