4.3 4.3.1 Die Rechtshängigkeit einer Klage oder eines Gesuchs gemäss Art. 62 ZPO hat verschiedene Wirkungen. Diese umfassen insbesondere die Ausschlusswirkung, wonach für dieselbe Klage nicht erneut ein Gericht angerufen werden kann, die Begründung der Fortführungslast, die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit, die Einhaltung von Fristen und die Fixierung des Streitgegenstands. Nicht jede dieser Wirkungen muss indes zur gleichen Zeit eintreten (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, 2010, S. 247).