Diese Klageänderung sei aber nach Art. 227 Abs. 1 ZPO unzulässig (insb. Ziff. 5 der Beschwerde, pag. 131 ff.). 4.2 Gemäss Protokoll der Schlichtungsverhandlung hat die Beschwerdegegnerin das Rechtsbegehren «angepasst» (pag. 109). Ob die Anpassung des Begehrens eine Klageänderung oder eine blosse Präzisierung beziehungsweise Auslegung des Rechtsbegehrens ist (so der aufgehobene Zwischenentscheid der Schlichtungsbehörde vom 28. September 2021, pag. 37), kann offenbleiben. Wenn eine Klageänderung vorläge, erwiese sich der Einwand der Verletzung von Art. 227 ZPO als unbegründet (dazu E. 4.3 ff.).