Die Beschwerdegegnerin habe ihre Rechtsbegehren anlässlich der Schlichtungsverhandlung «angepasst» und eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) formuliert, womit die Schlichtungsbehörde zuständig sei (E. 10 und 14 des angefochtenen Entscheids, pag. 119 ff.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schlichtungsgesuch um provisorische Rechtsöffnung ersucht habe. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung habe sie eine Klageänderung vorgenommen und stelle nun eine Anerkennungsklage. Diese Klageänderung sei aber nach Art.