4. Klageänderung im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO? 4.1 4.1.1 Die Schlichtungsbehörde erwog, die Nennung des Rechtsbegehrens und die Umschreibung des Streitgegenstands hätten zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs einzig den Zweck zu verifizieren, welche Streitsache rechtshängig gemacht wurde. Das Rechtsbegehren könne aber bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens jederzeit abgeändert werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Rechtsbegehren anlässlich der Schlichtungsverhandlung «angepasst» und eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;