3. 3.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ist nicht erreicht, womit die Beschwerde offen steht (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 3.2 Das Obergericht des Kantons Bern ist zur Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeiten zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m.