2. 2.1 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei der Termin der Schlichtungsverhandlung wiederherzustellen (pag. 131 ff.). 2.2 Das Obergericht wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 16. März 2022 ab (pag. 145 ff.). 2.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 21. März 2022, dass sie auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichte (pag. 149). II.