___ des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland, in diesem Umfang. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von CHF 150.00 an die Beschwerdegegnerin (pag. 115 ff.).