Sodann beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gemäss Art. 212 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) fällt. Die Schlichtungsbehörde entsprach dem Antrag und eröffnete das Entscheidverfahren. 1.5 Mit Entscheid vom 25. Februar 2022 hiess die Schlichtungsbehörde die Klage gut und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 175.25 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin. Weiter beseitigte die Schlichtungsbehörde den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X________ des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland, in diesem Umfang.