Gemäss Protokoll der Schlichtungsbehörde nahm die Beschwerdegegnerin folgende «Anpassung» ihres Rechtsbegehrens vor (pag. 107 ff.): «1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 175.25 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Mai 2021 sowie Betreibungskosten von CHF 33.30 zu bezahlen. 2 2. Der gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes vom 8. Juli 2021 in der Betreibung Nr. X________ erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben.»