Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Schlichtungsbehörde sich gemäss ihren Ausführungen vorliegend nicht als offensichtlich unzuständig erachte und damit ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen habe (pag. 63 ff.). 1.4 Die Schlichtungsverhandlung fand am 24. Februar 2022 statt. Der Beschwerdeführer war säumig. Gemäss Protokoll der Schlichtungsbehörde nahm die Beschwerdegegnerin folgende «Anpassung» ihres Rechtsbegehrens vor (pag.