Am 28. September 2021 fällte die Schlichtungsbehörde einen Zwischenentscheid betreffend ihre Zuständigkeit und trat auf das Schlichtungsgesuch ein (pag. 35 ff.). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (pag. 43 ff.) hiess das Obergericht mit Entscheid vom 17. November 2021 gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Zwischenentscheid der Schlichtungsbehörde auf. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Schlichtungsbehörde sich gemäss ihren Ausführungen vorliegend nicht als offensichtlich unzuständig erachte und damit ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen habe (pag.