1.2 In seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, der im Schlichtungsgesuch gestellte «Antrag auf provisorische Rechtsöffnung» sei ohne Verzug an den zuständigen Richter der Gerichtsregion Oberland zu überweisen. Weiter beantragte er die Abweisung des Rechtsbegehrens der Beschwerdegegnerin mangels Rechtsöffnungstitel und die kostenfällige Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos mangels eines Schlichtungsgesuchs (pag. 23 ff.) 1.3 Am 28. September 2021 fällte die Schlichtungsbehörde einen Zwischenentscheid betreffend ihre Zuständigkeit und trat auf das Schlichtungsgesuch ein (pag.