gegen B.________ AG Klägerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Forderung übrige Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Oberland vom 25. Februar 2022 (OL 21 695) Regeste: Art. 227 Abs. 1 ZPO; Klageänderung im Schlichtungsverfahren Im Schlichtungsverfahren ist eine Klageänderung jedenfalls bis zur Eröffnung des Entscheidverfahrens möglich, ohne dass die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sein muss (E. 4). Erwägungen: I.