Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Entscheid Postfach ZK 22 115 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2022 Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichterin Sanwald und Ober- richter Studiger Gerichtsschreiber Stuber Verfahrensbeteiligte A.________ Beklagter/Beschwerdeführer gegen B.________ AG Klägerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Forderung übrige Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Ober- land vom 25. Februar 2022 (OL 21 695) Regeste: Art. 227 Abs. 1 ZPO; Klageänderung im Schlichtungsverfahren Im Schlichtungsverfahren ist eine Klageänderung jedenfalls bis zur Eröffnung des Ent- scheidverfahrens möglich, ohne dass die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sein muss (E. 4). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die B.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) stellte am 18. August 2021 bei der Schlichtungsbehörde Oberland ein Schlichtungsgesuch gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit folgendem Rechtsbegehren (pag. 5 ff.): «Der gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes vom 08.07.2021 in der Betreibung Nr. X________ erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben und der Klägerin im Betrag von CHF 175.25 nebst Zins zu 5 % seit 08.03.2021 sowie Kosten des Zahlungsbefehls im Betrag von 33.30 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.» 1.2 In seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 beantragte der Beschwerdefüh- rer, der im Schlichtungsgesuch gestellte «Antrag auf provisorische Rechtsöffnung» sei ohne Verzug an den zuständigen Richter der Gerichtsregion Oberland zu über- weisen. Weiter beantragte er die Abweisung des Rechtsbegehrens der Beschwer- degegnerin mangels Rechtsöffnungstitel und die kostenfällige Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos mangels eines Schlichtungsgesuchs (pag. 23 ff.) 1.3 Am 28. September 2021 fällte die Schlichtungsbehörde einen Zwischenentscheid betreffend ihre Zuständigkeit und trat auf das Schlichtungsgesuch ein (pag. 35 ff.). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (pag. 43 ff.) hiess das Obergericht mit Entscheid vom 17. November 2021 gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Zwischenentscheid der Schlichtungsbehörde auf. Dies im Wesentli- chen mit der Begründung, dass die Schlichtungsbehörde sich gemäss ihren Aus- führungen vorliegend nicht als offensichtlich unzuständig erachte und damit ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen zur Schlichtungsverhandlung vorzu- laden habe (pag. 63 ff.). 1.4 Die Schlichtungsverhandlung fand am 24. Februar 2022 statt. Der Beschwerdefüh- rer war säumig. Gemäss Protokoll der Schlichtungsbehörde nahm die Beschwer- degegnerin folgende «Anpassung» ihres Rechtsbegehrens vor (pag. 107 ff.): «1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 175.25 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Mai 2021 sowie Betreibungskosten von CHF 33.30 zu bezahlen. 2 2. Der gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes vom 8. Juli 2021 in der Betreibung Nr. X________ erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben.» Sodann beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gemäss Art. 212 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) fällt. Die Schlichtungsbehörde entsprach dem Antrag und eröffnete das Ent- scheidverfahren. 1.5 Mit Entscheid vom 25. Februar 2022 hiess die Schlichtungsbehörde die Klage gut und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 175.25 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin. Weiter beseitigte die Schlich- tungsbehörde den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X________ des Betrei- bungsamts Oberland, Dienststelle Oberland, in diesem Umfang. Die Gerichtskos- ten von CHF 300.00 auferlegte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von CHF 150.00 an die Be- schwerdegegnerin (pag. 115 ff.). 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei der Termin der Schlichtungsverhandlung wiederherzustellen (pag. 131 ff.). 2.2 Das Obergericht wies den Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 16. März 2022 ab (pag. 145 ff.). 2.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 21. März 2022, dass sie auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichte (pag. 149). II. 3. 3.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ist nicht erreicht, womit die Beschwerde offen steht (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 3.2 Das Obergericht des Kantons Bern ist zur Beurteilung der mit Beschwerde weiter- gezogenen Streitigkeiten zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.3 Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 3.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 3 III. 4. Klageänderung im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO? 4.1 4.1.1 Die Schlichtungsbehörde erwog, die Nennung des Rechtsbegehrens und die Umschreibung des Streitgegenstands hätten zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs einzig den Zweck zu verifizieren, welche Streitsache rechts- hängig gemacht wurde. Das Rechtsbegehren könne aber bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens jederzeit abgeändert werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Rechtsbegehren anlässlich der Schlichtungsverhandlung «angepasst» und eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) formuliert, womit die Schlich- tungsbehörde zuständig sei (E. 10 und 14 des angefochtenen Entscheids, pag. 119 ff.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schlichtungsgesuch um provisorische Rechtsöffnung ersucht habe. Anläss- lich der Schlichtungsverhandlung habe sie eine Klageänderung vorgenommen und stelle nun eine Anerkennungsklage. Diese Klageänderung sei aber nach Art. 227 Abs. 1 ZPO unzulässig (insb. Ziff. 5 der Beschwerde, pag. 131 ff.). 4.2 Gemäss Protokoll der Schlichtungsverhandlung hat die Beschwerdegegnerin das Rechtsbegehren «angepasst» (pag. 109). Ob die Anpassung des Begehrens eine Klageänderung oder eine blosse Präzisierung beziehungsweise Auslegung des Rechtsbegehrens ist (so der aufgehobene Zwischenentscheid der Schlichtungs- behörde vom 28. September 2021, pag. 37), kann offenbleiben. Wenn eine Kla- geänderung vorläge, erwiese sich der Einwand der Verletzung von Art. 227 ZPO als unbegründet (dazu E. 4.3 ff.). 4.3 4.3.1 Die Rechtshängigkeit einer Klage oder eines Gesuchs gemäss Art. 62 ZPO hat verschiedene Wirkungen. Diese umfassen insbesondere die Ausschlusswirkung, wonach für dieselbe Klage nicht erneut ein Gericht angerufen werden kann, die Begründung der Fortführungslast, die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit, die Einhaltung von Fristen und die Fixierung des Streitgegenstands. Nicht jede dieser Wirkungen muss indes zur gleichen Zeit eintreten (MEIER, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, 2010, S. 247). 4.3.2 Nach der Fixierung des Streitgegenstands kann die Klage nicht mehr beliebig geändert werden. So wird ein Ausgleich zwischen dem Interesse einer möglichst beschleunigten Prozessführung (Rechtsfriedensziel) und dem Interesse an einer möglichst umfassenden Beurteilung der Sache (Rechtsschutzziel) gefunden. Das Rechtsschutzziel wird im Zivilprozessrecht relativ hoch gewichtet und die ZPO lässt auch nach Fixierung des Streitgegenstands noch Änderungen und Ergänzungen des Streitgegenstands zu. 4 4.3.3 Freilich ist die Änderung des Streitgegenstands nach Eintritt der Fixierung an ge- wisse Voraussetzungen geknüpft (siehe Art. 227 Abs. 1, Art. 230 und Art. 317 Abs. 2 ZPO; BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 2018, § 34 N. 146 f.). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageände- rung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfah- rensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zu- sammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b). Vorliegend ist die Frage zu beantworten, ob im Schlichtungsverfahren eine Kla- geänderung nur unter der Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig ist. 4.4 4.4.1 Wann die Fixierung des Streitgegenstands im Schlichtungsverfahrens stattfindet, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten: 4.4.2 Das Bundesgericht erwog, dass die Rechtshängigkeit und Fixierung des Prozess- gegenstands mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs oder der Klage erfolge (BGE 142 III 782 E. 3.1.3.1). In einem anderen Entscheid erwog das Bundesgericht, dass die Verfahrensart erst bei Einreichung der Klage bestimmt werde (Urteil des BGer 4A_222/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.1.2). Es äusserte sich indes nicht absch- liessend zur Frage der analogen Anwendung von Art. 227 Abs. 1 ZPO im Schlich- tungsverfahren und verwies auf unterschiedliche Lehrmeinungen (Urteile des BGer 4A_222/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.1.1; 5A_588/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3.1). 4.4.3 Teile der Lehre halten fest, dass der Streitgegenstand bereits bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs fixiert werde (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 5 zu Art. 227 ZPO; SO- GO, Rechtshängigkeit national – Besondere Fragen, in: Rechtshängigkeit – national und international, CIVPRO, 2019, S. 18 f.; LEUENBERGER, in: Schulthess- Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 227 ZPO; MEIER, a.a.O., S. 251). Be- gründet wird diese Auffassung primär mit dem Argument, dass die Fixierung des Streitgegenstands die Interessen der beklagten Partei schütze. Sie müsse wissen, um was es im Verfahren gehe, und ihr sei die Möglichkeit zu gewähren, sich auf den Prozess vorzubereiten (SOGO, a.a.O., S. 18 f.). Einige Lehrmeinungen (darunter insbesondere die soeben genannten, die eine Fi- xierung des Streitgegenstands bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs postulie- ren) vertreten denn auch die Auffassung, dass Art. 227 ZPO im Schlichtungsver- fahren analog anzuwenden sei (SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 227 ZPO; SOGO, a.a.O., S. 18 f.; EGLI, in: Dike- Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 202 ZPO; PÜNTENER, Das miet- rechtliche Schlichtungsverfahren in der Zivilprozessordnung, mp 2011, S. 279; ein- schränkend BOHNET, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 202 ZPO, gemäss dem der sachliche Zusammenhang verlangt sei). Die Auffassung wird, nebst dem Hinweis auf die Fixierung des Streitgegenstands, auch damit begründet, dass der beklagten Partei eine beliebige Änderung des Streitgegenstands nicht aufgezwungen werden dürfe. Sie könne aber auch unter Anwendung von Art. 227 5 Abs. 1 ZPO einer Änderung zustimmen, womit die freie Erörterung des Streitge- genstands trotz analoger Anwendung von Art. 227 Abs. 1 ZPO möglich bleibe (wo- bei die Lehrmeinungen nicht weiter auf den Umstand eingehen, dass nach Art. 227 Abs. 1 ZPO auch bei Zustimmung der Gegenseite die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart erforderlich ist). 4.4.4 Das Obergericht des Kantons Zürich erwog im Entscheid RU110028-O/U vom 31. Januar 2012 E. 9, dass die Rechtsbegehren nicht bereits mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs, sondern erst am Schluss der Schlichtungsverhandlung fixiert werden. Das Arbeitsgericht des Kantons Zürich erwog im Entscheid AN120007 vom 29. Mai 2012, dass das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand erst mit der Ausstellung der Klagebewilligung fixiert würden (publ. in Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2012, S. 33). Auch etliche Lehrmeinungen vertreten die Auf- fassung, dass der Streitgegenstand nicht bereits bei Einreichung des Schlichtungs- begehrens, sondern erst am Ende des Schlichtungsverfahrens fixiert werde (SYKO- RA, Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, N. 17.25; AESCHLIMANN-DISLER/HEINZ- MANN, in: Petit commentaire Code de procédure civile, 2020, N. 9 zu Art. 202 ZPO; SCHWEIZER, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 227 ZPO; WILLI- SEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 227 ZPO; PAHUD, in: Dike-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 227 ZPO; HEDIGER, Miet- rechtliche Entwicklungen unter der ZPO: Ein Erfahrungsbericht, mp 1/2013, S. 12 ff.; WINTER, Anträge an die Schlichtungsbehörde, mp 2013, S. 181; KILLIAS, Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, N. 19 zu Art. 227 ZPO; SCHMID, Praktische Fragen zum Schlichtungsverfahren, ZZZ 27/2011, S. 186). Diese Auffassung wird unter anderem damit begründet, dass die Streitsache an der Schlichtungsverhand- lung völlig frei zu erörtern sei, weswegen die Fixierung des Streitgegenstands erst am Ende des Verfahrens erfolgen solle (WINTER, a.a.O., S. 181). Insbesondere jene Lehrmeinungen, die eine Fixierung des Streitgegenstands erst am Ende des Schlichtungsverfahrens vertreten, sind in der Regel auch der Auffas- sung, dass eine Änderung des Streitgenstands im Schlichtungsverfahren unabhän- gig von den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO zulässig sei (AESCHLIMANN- DISLER/HEINZMANN, a.a.O., N. 9 zu Art. 202 ZPO; WILLISEGGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 227 ZPO; INFANGER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 202 ZPO; HONEGGER, in: Schulthess-Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2016, N. 11 zu Art. 202 ZPO; SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 2015, N. 590; WINTER, a.a.O., S. 181 [ausser, wenn etwas grundsätzlich Neues verlangt werde]; HEDIGER, a.a.O., S. 12 ff.; KILLIAS, a.a.O., N. 19 zu Art. 227 ZPO; SCHMID, a.a.O., S. 186; im Ergebnis auch SUTTER- SOMM/SEILER, a.a.O., N. 5 zu Art. 227 ZPO, gemäss deren Auffassung Art. 227 ZPO im Schlichtungsverfahren analog anzuwenden sei, innerhalb des Schlich- tungsverfahrens aber eine Änderung der Rechtsbegehren ohne Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 227 ZPO zulässig sei). Das Arbeitsgericht des Kantons Zürich erwog im Entscheid AN120007 vom 29. Mai 2012 (publ. in Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2012, S. 33) ebenfalls, dass für eine Änderung des Streitge- genstandes im Schlichtungsverfahren die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO nicht gelten würden. 6 4.5 4.5.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_222/2017 vom 8. Mai 2018 Folgendes festgehalten: «Dans le cadre d'une application analogique de l'art. 227 CPC, cette condition [der gleichen Verfahrensart] n'entre pas en considération lorsque les conclusions sont modifiées entre la délivrance de l'autorisation de procéder et le dépôt de la demande, car elle est dénuée de justification à ce stade-là.» Ist demnach selbst noch nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens (nach Ausstellung der Klagebewilligung) eine Klageänderung möglich, ohne dass die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gegeben wäre, folgt daraus zwangs- läufig, dass dies auch im früheren Stadium des Schlichtungsverfahrens gelten muss. Es wäre widersprüchlich, wenn die Verfahrensart während des Schlich- tungsverfahrens fixiert würde, dieses Fixierung aber für die Zeit zwischen Schlich- tungsverfahren und Klageeinreichung wieder dahinfiele. 4.5.2 Unter den Voraussetzungen von Art. 212 ZPO kann die Schlichtungsbehörde das formlose Schlichtungsverfahren formell schliessen und ein förmliches Entscheid- verfahren eröffnen. Im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 ZPO werden primär die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens ange- wendet (Urteil des BGer 4D_42/2021 vom 6. August 2021 E. 4.2). Solange die Schlichtungsbehörde das Entscheidverfahren nicht eröffnet hat, gelten die Vor- schriften des vereinfachten Verfahrens indes nicht. Auch dies rechtfertigt es, im Schlichtungsverfahren jedenfalls bis zur Eröffnung des Entscheidverfahrens Ände- rungen der Rechtsbegehren unabhängig von der Voraussetzung der gleichen Ver- fahrensart gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Damit steht der Umstand, dass das neue Rechtsbegehren nach einer anderen Verfahrensart als das bisheri- ge zu beurteilen ist, einer Änderung des Rechtsbegehrens solange nicht entgegen, als die Schlichtungsbehörde das Entscheidverfahren nicht förmlich eröffnet hat. Diese Regelung trägt auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach die Verfahrensart erst mit Beginn des förmlichen Verfahrens festgelegt wird (in der Regel mit der Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen Gericht; hier mit Eröffnung des Entscheidverfahrens durch die Schlichtungsbehörde). 4.5.3 Vorliegend geht aus dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine Klageänderung vorgenommen hat, bevor die Schlich- tungsbehörde das Entscheidverfahren eröffnet hat. Demnach war die Einhaltung der Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich und die Klageänderung unter diesem Blickwinkel zulässig. 4.5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Schlichtungsbehörde bei Rechtsbegehren, zu deren Behandlung sie sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, einen Nichteintretensentscheid fällen darf (vgl. BGE 146 III 47 E. 4.3 S. 55; 146 III 265 E. 4.2 S. 272 f.). Die Möglichkeit, dass die klagende Partei das Rechtsbe- gehren im Verlauf des Schlichtungsverfahrens noch ändern könnte, steht dem je- denfalls nicht entgegen. 4.5.5 Da vorliegend eine Klageänderung zulässig war, war die Schlichtungsbehörde Oberland – entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (pag. 131) – örtlich und sachlich zuständig. 7 5. Rechtliches Gehör 5.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Wenn eine Partei ihre Rechtsbegehren ändert, muss das Gericht der Gegenseite die Möglichkeit zur Stellungnahme gewähren. Wie es sich damit bei Säumigkeit der beklagten Partei verhält, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden (BGE 142 III 48 E. 4.1.2; SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 4 zu Art. 234 ZPO; SOGO/NAEGELI, a.a.O., N. 8 zu Art. 234 ZPO; TAPPY, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 234 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N. 6a zu Art. 234 ZPO; ENGLER, in: Orell Füssli Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 234 ZPO). 5.2 Denn abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht darauf, Beanstandungen der Parteien zu prüfen (Urteil des BGer 5A_437/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nicht vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und ein je- denfalls offensichtlicher Mangel liegt insoweit nicht vor. 6. Materielle Beanstandungen 6.1 6.1.1 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um vom Obergericht mühelos ver- standen werden zu können. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen die Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke nennen, auf denen die Kritik beruht. Hingegen genügt es nicht, le- diglich auf die vor der Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden zu geben oder den angefoch- tenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Fehlt die Begründung oder genügt sie den umschriebenen Anforderungen nicht, tritt das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil des BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). 6.1.2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). 6.2 Die Schlichtungsbehörde erwog, dass der Beschwerdeführer an der Schlichtungs- verhandlung säumig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe durch Urkunden und Parteivorträge glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegegner am 2. Februar 2021 im Online-Shop der Beschwerdegegnerin Produkte für insgesamt CHF 175.25 (inklusive Versand und Mehrwertsteuer) bestellt habe. Die Waren sei- en ihm am 4. Februar 2021 zugestellt und am 5. Februar 2021 in Rechnung gestellt worden mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Am 20. Mai 2021 habe die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemahnt. Der Beschwerdeführer habe die Bestellung, die Lieferung der Waren gegen Rechnung, die Höhe der Rechnung und die nicht erfolgte Zahlung nicht bestritten (E. 11 ff. des angefochtenen Ent- scheids, pag. 123). Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag gemäss Art. 184 des Obligationenrechts (OR; SR 220) geschlossen worden. Der Kaufpreis betrage inklusive Versand und 8 Mehrwertsteuer CHF 175.25. Der Kaufvertrag sei seitens der Beschwerdegegnerin durch Lieferung der bestellten Ware erfüllt worden. Zu keinem Zeitpunkt seien vom Beschwerdeführer Mängel geltend gemacht worden. Demzufolge sei der Be- schwerdeführer seiner Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises grundlos nicht nachgekommen und die Klage begründet. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine übereinstimmenden Willens- erklärungen vor und er bestreite auch die Übergabe der Waren. Da kein Vertrag zustande gekommen sei, schulde er auch keinen Verzugszins. Auch sei die Mah- nung nicht bewiesen (Ziff. 2 ff. der Beschwerde, pag. 133 ff.). Der Beschwerdefüh- rer beanstandet weiter die Sachverhaltsfeststellung der Schlichtungsbehörde, wo- nach er die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestritten habe. Zur Begründung zitiert er aus seiner Stellungnahme an die Schlichtungsbehörde vom 7. September 2021 (pag. 133). 6.3.2 In der Stellungnahme vom 7. September 2021 an die Schlichtungsbehörde bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, nicht aber den Vertragsschluss und den Bestand der Forderung (pag. 23). Der Vollständigkeit hal- ber ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Be- treibung gegen ihn Rechtsvorschlag erhoben hat, nicht automatisch folgt, dass der Vertragsschluss im Zivilprozess als bestritten gilt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde erwog, dass der Be- schwerdeführer weder die Bestellung noch die Rechnung und die Lieferung der Waren sowie die nicht erfolgte Zahlung bestritten habe. 6.3.3 Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, dass keine übereinstim- menden Willenserklärungen vorliegen würden und kein Vertragsschluss erfolgt sei, sind damit neue und unzulässige Tatsachenbehauptungen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 6.3.4 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Aussagekraft der von der Beschwer- degegnerin im Schlichtungsverfahren eingereichten Beweismittel. Gegenstand des Beweises sind streitige Tatsachen (Art. 150 ZPO). Das Gericht kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache er- hebliche Zweifel bestehen. Da die Erwägung der Schlichtungsbehörde, dass der Beschwerdeführer weder die Bestellung, noch die Rechnung oder die Lieferung der Waren oder die nicht erfolg- te Zahlung bestritten habe, nicht zu beanstanden ist, musste die Schlichtungs- behörde diesbezüglich auch keine Beweise abnehmen, zumal Zweifel an der Rich- tigkeit dieser nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen nicht erkennbar sind. Da- mit stösst die Kritik des Beschwerdeführers an der Aussagekraft der fraglichen Be- weismittel ins Leere. 6.4 6.4.1 Die Schlichtungsbehörde erwog, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer am 20. Mai 2021 gemahnt habe und er ab 21. Mai 2021 Verzugszins schul- de (E. 16 des angefochtenen Entscheids, pag. 119). 9 6.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass kein Vertragsschluss erfolgt sei und er des- halb keinen Verzugszins schulde (Ziff. 3 der Beschwerde, pag. 133). Da der Ein- wand der angeblich fehlenden übereinstimmenden Willenserklärung nicht zu hören ist (E. 6.3.1 oben), ist dieser Argumentation des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Inverzugsetzung durch die Mah- nung nicht bewiesen sei (pag. 133). Im Schlichtungsverfahren brachte er pauschal vor, dass die Inverzugsetzung durch Mahnung nicht belegt sei (pag. 23). Er legt in der Beschwerde aber nicht nachvollziehbar dar, warum die Erwägung der Schlich- tungsbehörde, dass die Mahnung vom 20. Mai 2021 unter Berücksichtigung der entsprechenden Klagebeilage erstellt sei, falsch sein soll. Im Ergebnis ist auf die Kritik des Beschwerdeführers am der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Ver- zugszins mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) nicht ein- zutreten. IV. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde eventualiter um Wiederher- stellung des Termins der Schlichtungsverhandlung und des formellen Entscheid- verfahrens. 7.2 Fristwiederherstellungsgesuche sind gemäss Art. 148 ZPO bei jener Instanz zu stellen, deren Frist der Gesuchsteller unbenutzt verstreichen liess. Das Obergericht ist nicht zuständig, das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch zu beurteilen. Auf das eventualiter gestellte Gesuch wird nicht eingetreten. V. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'000.00 festge- setzt (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8.3 Die Beschwerdegegnerin hat auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet (pag. 149). Weder ist ihr entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden noch hat sie ein Begehren auf Parteientschädigung gestellt. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin Mitzuteilen: - der Schlichtungsbehörde Oberland, Vorsitzender Frey Bern, 9. August 2022 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler Der Gerichtsschreiber: Stuber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 11