Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 8. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschwerdegegner, v.d. Fürsprecher D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz