5. Für die Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (ZK 21 70), evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 21 71) werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'023.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.