2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das oberinstanzliche Verfahren (ZK 21 70) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 21 71) wird gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür separat Rechnung gestellt.